§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Schulverein Gymnasium Lohbrügge e.V.
- Sitz des Vereins ist Hamburg.
- Geschäftsjahr ist das Schuljahr.
§2 Zweck
- Der Schulverein Lohbrügge mit Sitz in Hamburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Erziehung am Gymnasium Lohbrügge in Hamburg.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Zusammenschluss von Eltern, Lehrern, ehemaligen Schülern sowie Freunden der Schule, welche die vielfältigen erzieherischen Belange am Gymnasium Lohbrügge fördern. Dazu zählen Beiträge zu einem modern gestalteten Ganztagsunterricht durch Beschaffung von zusätzlichen Lernmitteln in Print oder Digitalversionen und technischen Geräten wie Laptops, Computern,Tower PCs und Monitoren und Beamern, Hilfen zur Einrichtung, Betreuung und Unterhaltung der Schulbibliothek und Mediathek mit Schülerarbeitsplätzen (Gylothek) sowie zu den Gemeinschaftserziehung gerichteten Unternehmungen wie Schulfahrten, Besuch von Museen, Ausstellungen, Veranstaltungen zur Berufs- und Studienwahl oder anderen außerschulischen Lernorten. Kindern aus sozial und wirtschaftlich schwachen Familien wird durch Zuschüsse die Beteiligung an schulischen und außerschulischen Veranstaltungen ermöglicht werden.
§3 Mittelverwendung
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
- Jede natürliche Person und juristische Person öffentlichen und privaten Rechts kann Mitglied des Vereins werden. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds, freiwilligen Austritt, Ausschluss, und bei Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Schuljahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.
§5 Mitgliedsbeitrag
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§7 Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden und dem Rechnungsführer. Jeder von ihnen ist befugt, den Verein allein zu vertreten. Die Vertretungsmacht ist dahingehend beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften von mehr als € 250.- die Zustimmung des erweiterten Vorstands eingeholt werden muss.
- Der erweiterte Vorstand besteht aus dem vertretungsberechtigten Vorstand, dem Schriftführer und höchstens 5 Beisitzern.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitgliederdes Vorstands werden für die Zeit von einem Jahr gewählt. Ein
Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann sich der Gesamtvorstand durch ein Ersatz-Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder durch Vorstandsbeschluss bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied. - Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von einem Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstands einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
§8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal jährlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail einberufen.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt außerdem, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10% der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angaben von Gründen verlangen.
- Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich mit Gründen beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
- Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung
- Entgegennahme des Kassen- und Jahresberichts
- Festlegung einer Beitragsordnung
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit diese Satzung oder das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorschreiben.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.
§9 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Schule und Berufsbildung, mit der Maßgabe, es unmittelbar undausschließlich für gemeinnützige Zwecke für das Gymnasium Lohbrügge zu verwenden,.
§10 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der auf der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen,welche die Zwecke des Vereins und seine Vermögensverwendung betreffen, sind dem Finanzamt mitzuteilen.Der Vorstand hat das Recht, etwaige redaktionelle Satzungsänderungen, welche vom Vereinsregister des Amtsgerichtes oder vom Finanzamt gewünscht werden, selbstständig ohne erneute Einberufung der Mitgliederversammlung vorzunehmen